Der Gesetzgeber hat kurz vor Jahresende die Vorschriften für die Besteuerung von Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen wesentlich geändert.
Eine Übergangsfrist ist trotz der sehr kurzen Übergangszeit nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die am 22. Dezember 2014 verabschiedeten Normen für Selbstanzeigen ab dem 01.01.2015. Selbstanzeigen sind danach faktisch kaum noch möglich. Positiv ist zu vermerken, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zukünftig wieder mehrfach korrigiert werden können.

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 In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen:

Blitzlicht Februar 2015
  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2015 und April 2015
  • Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer
  • Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt
  • Keine rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen eines Steuerzahlers und anschließende Veräußerung innerhalb der Sperrfrist
  • Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen
  • Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015
  • Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 1.1.2015
  • Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015
  • Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis