Sehr geehrte Mandanten, werte Interessierte!

die Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer setzt sich fort. Aufwendungen für einen Raum, der sowohl beruflichen
als auch privaten Zwecken dient, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Häufiger Streitpunkt mit dem Finanzamt ist, ob die Abgabe von Speisen und Getränken dem regulären oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.
Nach einer Finanzgerichtsentscheidung spricht die Bereitstellung von Mobiliar in der Cafeteria eines Krankenhauses gegen den ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil seine Rechtsprechung, wonach auch Investoren von Personengesellschaften Mietwohnungen wegen Eigenbedarfs kündigen können.

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In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen: 

 

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung April 2017 und Mai 2017
  • Keine Berücksichtigung eines mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raums als häusliches Arbeitszimmer
  • Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen
  • Prämie für einen Verbesserungsvorschlag und Versorgungsleistung statt Bonuszahlung nicht tarifbegünstigt
  • Vertragsmäßige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse unterliegt dem regulären Einkommensteuersatz
  • Arbeitslosengeld bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis
  • Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen
  • Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken: Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei Bereitstellung von Mobiliar
  • Kein Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer
  • Auch Investoren dürfen Eigenbedarf geltend machen
  • Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Einbau eines Aufzugs