Sehr geehrte Mandanten, werte Interessierte!

die jährlichen Weihnachtsfeiern stehen bevor und damit die Frage, wie die Aufwendungen dafür lohnsteuerlich zu berücksichtigen sind.
Näheres hierzu erfahren Sie in dieser Ausgabe.

Wer sein Haus behindertengerecht umbauen muss, hat oft hohe Kosten zu tragen, die möglicherweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Das geht aber nur in dem Jahr, in dem die Aufwendungen geleistet wurden. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich.

Ein besonderes umsatzsteuerliches Problem ist die bei bestimmten Umsätzen obligatorische Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Eine diesbezüglich fehlerhafte Rechnung kann berichtigt werden; jedoch nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?
Wir freuen uns über Ihren Besuch oder Anruf! 

In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

    • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober 2017 und November 2017
    • Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch an vermietetem Grundstück zugunsten des studierenden Kinds
    • Mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege umfasst nur einfache Arbeiten
    • Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
    • Mittelverwendung gemeinnütziger Vereine von jedem Vereins Bankkonto möglich
    • Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung beim unrichtigen Steuerausweis
    • Keine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen aus Billigkeitsgründen
    • Jahresabschluss 2016 muss bis zum Jahresende 2017 veröffentlicht werden
    • Auch Geldeinwurfautomaten müssen kassensturzfähig sein
    • Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse
    • Airlines dürfen keine Sondergebühr bei Stornierung einer Flugbuchung verlangen