Sehr geehrte Mandanten, werte Interessierte!

Übersetzer sind grundsätzlich freiberuflich tätig. Kaufen sie jedoch Übersetzungsleistungen hinzu, weil sie eine Sprache nicht selbst beherrschen,
liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers können umsatzsteuerfrei sein, wenn sie z. B. auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereiten. Fehlt es jedoch an der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, kann Umsatzsteuer anfallen.

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen findet auch in Fällen der Zwischenvermietung Anwendung.
Die „Durchleitung“ der Immobilien steht dieser Hinzurechnung nicht entgegen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?
Wir freuen uns über Ihren Besuch oder Anruf!
 

In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

    • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung August 2017 und September 2017
    • Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen mit eingeschränktem betrieblichem Arbeitsplatz kann steuerlich abzugsfähig sein
    • Keine Absetzung für Abnutzung auf die Anschaffungskosten einer Vertragsarztzulassung
    • Kassenführungsmängel bei PC-Kassensystemen
    • Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde ist nicht abziehbar
    • Übersetzungstätigkeit kann durch Zukauf von Fremdübersetzungen gewerblich werden
    • Beschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften ist verfassungswidrig
    • Im eigenwirtschaftlichen Interesse eines Reiseveranstalters gewährter Rabatt an Reisebüroangestellten ist kein Arbeitslohn
    • Wann sind Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer umsatzsteuerfrei?
    • Aufteilung vorab entstandener Werbungskosten bei verbilligter Vermietung
    • Strenge Anforderungen an die Schriftform bei Befristung von Arbeitsverträgen