Sehr geehrte Mandanten, werte Interessierte!

Pensionszusagen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt wurden und eindeutig sind. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Die Grundsätze der Überversorgung sind bei entgehaltsabhängigen Versorgungszusagen nicht anzuwenden.

Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen aus, so ist für jede einzelne zu prüfen, ob es sich dabei um Liebhaberei handelt. Die Tätigkeiten dürfen nicht zusammengefasst beurteilt werden.

Eine Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die bloße Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner genügt hierfür nicht.

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In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:

    • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2018 und April 2018
    • Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch an vermietetem Grundstück zugunsten des studierenden Kinds
    • Mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege umfasst nur einfache Arbeiten
    • Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
    • Mittelverwendung gemeinnütziger Vereine von jedem Vereins Bankkonto möglich
    • Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung beim unrichtigen Steuerausweis
    • Keine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen aus Billigkeitsgründen
    • Jahresabschluss 2016 muss bis zum Jahresende 2017 veröffentlicht werden
    • Auch Geldeinwurfautomaten müssen kassensturzfähig sein
    • Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse
    • Airlines dürfen keine Sondergebühr bei Stornierung einer Flugbuchung verlangen